Satzung des
"Bundesverbandes Polnischer Rat in Deutschland e. V. -
Polska Rada w Niemczech - Zrzeszenie Federalne T.z."
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
"Bundesverband Polnischer Rat in Deutschland e. V. -
Polska Rada w Niemczech, Zrzeszenie Federalne, T. z. "
und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Königswinter.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Zweck des Verbandes ist das Hinwirken auf Herbeiführung eines freundschaftlichen
Verhältnisses zwischen der deutschen und der polnischen Nation auf der Grundlage der
Gleichberechtigung, Toleranz und gegenseitiger Achtung.
2.2 Dieses soll insbesondere durch Wahrung und Forderung der ethnischen, sprachlichen und kulturellen
Identität von in Deutschland lebenden Personen polnischer Abstammung und
derjenigen, die sich zur polnischer Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, erfolgen. Grundlage dafür ist
u.a. der deutsch-polnische Vertrag und der dazugehörende Briefwechsel der Außenminister vom 17. Juni 1991.
2.3 Der Satzungszweck wird erfüllt durch:
2.3.1 Forderung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit in Projekten, gemäß dem in den Absätzen 2.1 und
2.2 dieser Satzung genannten Zweck. Dies gilt unabhängig davon, ob die Projekte von einer
Teilkörperschaft in einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder in privatrechtlicher
Gestalt von Körperschaften wie Einzelvereine bzw. sonst. jur. Personen oder von Hilfspersonen d.h. von
Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit, verwirklicht werden;
2.3.2 Wahrung und Vertretung von Interessen der dem Bundesverband angeschlossenen
steuerbegünstigten Vereine und Verbande sowie deren Mitgłieder gegenüber der Öffentlichkeit,
Verbänden, Behörden sowie privaten und öffentlichen Rechtspersonen;
2.3.3 Forderung von Initiativen im Bereich der Kultur, Bildung, Erziehung und geschichtlicher Forschung im
Sinne des Satzungszwecks;
2.3.4 Hilfe bei der Beschaffung materieller und technischer Mittel zur Realisierung der Verbandszwecke.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht m erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbands.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine
Anteile des Verbandsvermögens.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhaltniesmassig
hohe Vergütung, begünstigt werden.
4. Finanzen
4.1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beitrage. Die Hohe der Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung.
5. Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind Landesverbände połnischer Organisationen sowie
überregionale Organisationen und Fachverbände polenstämmiger Bürger in Deutschland, die diese Satzung
anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
5.2 Organisationen, deren entsprechend bevollmächtigte Vertreter diese Satzung unterschrieben haben, sind
Gründungsmitglieder des Bundesverbandes.
5.3 Mitglieder des Bundesverbandes Polnischer Rat in Deutschland sind in der Verfolgung ihrer eigenen
Satzungszwecke unabhängig, sofern diese mit denen der Satzung des Bundesverbandes übereinstimmen.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Neue Mitglieder können in den Bundesverband nach schriftlicher Antragstellung aufgenommen werden.
Dem Antrag muss die Satzung des Antragstellers, der entsprechende Beschluss des Vorstandes der
jeweiligen Organisation sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder mit deren Adressen und Telefonnummern
beigelegt werden.
6.2 Personenvereinigungen, die keine juristische Person sind, müssen einen von allen ihren Mitgliedern
unterschriebenen Antrag vorlegen.
6.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes.
7. Außerordentliche und Ehrenmitglieder
7.1 Der Verband kann per Vorstandsbeschluss außerordentliche d.h. fördernde Mitglieder aufnehmen und
Ehrenmitglieder ernennen.
7.2 Außerordentliche, bzw. Ehren-Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.
7.3 Die Ehrenmitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
8. Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes
c) Ausschluss aus dem Verband.
8.2 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate folgenlos
verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
8.3 Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes verstoßen hat, durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
8.4 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der begründet sein muss
und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt gegeben werden muss, kann bei der Delegierten-
Versammlung Berufung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der nächsten
Delegiertenversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim
Vorstand eingelegt werden. Wird vom Berufungsrecht kein Gebrauch gemacht oder die Frist versäumt, gilt die
Mitgliedschaft als beendet. Besteht eine Schiedskommission, ist die Berufung bei der Schiedskommission
einzulegen.
9. Verbandsorgane
9.1 Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
10. Delegiertenversammlung
10.1 Die im Punkt 5. dieser Satzung erwähnten Mitglieder des Bundesverbandes entsenden zur Delegierten-
Versammlung Delegierte gemäß dem vom Vorstand des Bundesverbandes vorgeschlagenen und durch die
Delegiertenversammlung beschlossenem Schlüssel, der sich nach der Zahl der organisierten Mitglieder richtet.
Dieser Schlüssel wird zum Bestandteil der Satzung erklärt und liegt als solcher der Satzung als Anlage bei. Er ist
auf Beschluss der Delegiertenversammlung veränderdelbar. Im Falle einer Änderung des Delegierten-
entsendeschlüssels ist diese in einem gesonderten Protokoll festzuhalten und von dem Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jede diesbezüglich beschlossene Änderung wird dem Registergericht
ordnungsgemäß mitgeteilt.
10.2 Ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal in vier Jahren einberufen.
10.3 Außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder die
Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
10.4 Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit der
Absendung der Ladung, die die Tagesordnung enthalten muss. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungs- und fristgemäß einberufen worden ist.
10.5 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, der die Versammlungsleitung einem
anderen Vorstandsmitglied überlassen kann.
10.6 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.7 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten und sind nur zulässig, wenn
die zu ändernde Satzungsbestimmungen in der Einladung wört1ich angegeben worden sind.
10.8 Über die Delegiertenversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem/der
Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen sind.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar
sind nur Vertreter der Verbandsmitglieder.
Der Vorstand kann seinen Vorsitzenden zu Arbeiten in übergeordneten Organisationen delegieren. In diesem Fall
wählt der Vorstand für diese Zeit aus dem Gremium der stellvertretenden Vorsitzenden eine Person, die die
Funktion des Vorsitzenden erfüllt und kann auch für diese Zeit ein Ersatzmitglied ernennen.
11.2 Der Vorstand besteht ans dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem
Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Vorstand kann aus seinen Reihen bis auf Widerruf ein geschäftsführendes
Vorstandmitglied wählen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist zur selbstständigen Geschäftsführung
unter Kontrolle des Vorstandes berechtigt.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer
einen der Vorsitzenden vertreten.
11.3 Die Beschlusse des Vorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vorsitzenden bzw. einem
seiner Stellvertreter unterschrieben werden muss.
11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
11.5 Die Beschlusse können auch nach faxschriftlicher o. elektronischer Beratung gefasst werden.
Möglich ist auch die Nutzung neuer Technologien, wie z.B.: Videokonferenz, Konferenzschaltung,
Internetkonferenz usw.
11.6 Erforderlich ist, dass bei jeder Beschlussfassung der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken. Die
Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7 Satzungskorrekturen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
12. Beirat
12.1 Der Vorstand kann Beirate bestellen und abberufen.
13. Ehrenpräsidentschaft
13.1 Der Vorstand kann einen Ehrenpräsidenten ernennen.
14. Rechnungsprüfungskommission
14.1 Von der Delegiertenversammlung werden drei Rechnungsprüfer/innen für vier Jahre gewählt.
Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen
des Verbands zu nehmen. Mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu
prüfen und darüber der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
15. Auflösung des Verbandes
15.1 Der Verband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Delegierten aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass auf diesen Tagesordnungspunkt in der
Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen worden ist.
16. Heimfall-Klausel
16.1 Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfal1 des Verbandszwecks übertragt die Delegiertenversammlung nach
Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Verbandsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten
Körperschaft, die es für die Förderung der im Punkt 2. dieser formulierten Ziele zu verwenden hat. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt
werden.
Berlin, den 08.12.2012